Werte Eltern,
aus gegebenem Anlass weise ich erneut darauf hin, dass gemäß AV Schulbesuchspflicht §2 (1) Freistellungen vor und nach den Ferien nicht genehmigt werden dürfen.
Bitte beachten Sie, dass auch gebuchte Flüge kein Grund für eine Freistellung sind.
Ihre Schulleitung